( Eine Information von London Consulting&Trustee Limited )

Internationale Steuergestaltung für Unternehmen und natürliche Personen

In Zusammenarbeit mit dem Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte (LowTaxNET), mithin einer  renommierten Steuerkanzlei für internationales Steuerrecht in Hamburg, bieten wir unseren Kunden folgende Dienstleistungen an:

-Firmengründungen im Ausland zur legalen Steuersenkung:  DBA-Sachverhalte (z.B. Schweiz,VAE), Gesellschaften in der europäischen Union (z.B. England,Zypern), Nicht-DBA-Sachverhalt (Seychellen,Belize,Panama usw.)

-Installation von Holdinggesellschaften im Ausland (Schweiz,Zypern,Dänemark,Spanien u.a.), zur steuerfreien Vereinnahmung der  inländischen Dividenden unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. und/oder Körperschaftssteuergesetz, Doppelbesteuerungsabkommen

-„Verbundene Unternehmen“, z.B. ausländische Mutter- und inländische Tochtergesellschaft

-Treuhand-Dienste im Rahmen der Firmengründung im Ausland:  Stellung von Treuhand-Direktoren im Sitzstaat der Gesellschaft (ausschließlich Rechtsanwälte oder Steuerberater, keine „Gründungs-Direktoren“) und/oder Treuhand-Shareholder, bis zum „angestellten Direktor“ mit Angestelltenvertrag, Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.

-Reales Domizil im Sitzstaat der Gesellschaft (kein „Briefkasten“): Zustellbare Postadresse (auch für Einschreiben), keine C.O.-Adresse, eigene Telefonnummer/Fax, bis zum voll eingerichteten Büro

-Kontoeröffnung auf die Gesellschaft (keine „Hilfe bei der Kontoeröffnung“, was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto eröffnet wird, sondern „garantierte“ Kontoeröffnung im Sitzstaat der Gesellschaft)

Die Gründung der Gesellschaft erfolgt ausschließlich über Rechtsanwalts- oder Steuerkanzleien im Sitzstaat der Gesellschaft, die Deutschsprachig sind.

-Gründung „Europa AG“, Einbindung in die Europäische Union, § 23 UmwStG, Verschmelzung von Gesellschaften

-Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften und Banken im Ausland: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen, Vollbanken Belize und Cayman Islands. Bankgründungen Schweiz,USA und Deutschland.

Steuerliche Gestaltung im Rahmen der natürlichen Person:

-Ausflaggen der natürlichen Person in ein Niedrigsteuerland, unter  Berücksichtigung  Deutsche AO und Deutsches AStG (insbesondere der erweiterten beschränkten Steuerpflicht),

-Non-Domic.Status in England

-Gründungen von Stiftungen und Trusts in Liechtenstein und Panama

-Legal und Trust-Konto in der Schweiz

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Im Rahmen einer Auslandsfirmengründung, der grenzüberschreitenden Umstrukturierung (Sitzverlegung/Verschmelzung) und/oder Auswandern der natürlichen Person sind u.a. folgende Gesetze zu beachten  (Auszug):

  • OECD-Abkommen, mithin Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), bei Körperschaften insbesondere der Betriebsstättenbegriff nach 5 DBA
  • Steuerlicher Begriff der Betriebsstätte: Deutsche AO, kontra Art. 5 OECD-MA
  • EU-Niederlassungsfreiheit (bei Firmengründungen in der EU) und Urteile des EuGH
  • EU-Fusions-Richtlinie, 23 UmwStG Umwandlungsgesetz
  • Deutsches Außensteuergesetz, zentral Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7-14 AStG) und Aktivkatalog
  • Deutsche Abgabenordnung (zentral §§ 12/13 AO) und Körperschaftssteuergesetz
  • Einkommenssteuergesetz Gesetze und Verordnungen der Betriebsstättenländer, also z.B. England,Zypern, VAE usw..
  • Urteile des EuGH, z.B. im Rahmen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung, Wegzugsbesteuerung
  • Umsatzsteuerrecht, 6. EG-Richtlinie
  • Natürliche Personen: Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG, § 2 AStG und Folge, erweiterte beschränkte Steuerpflicht

 

Rangliste der Steuermodelle

Rangliste Unternehmensstandorte EU-Raum - aus steuerlicher Sicht- Direktvergleich Kantone Schweiz

http://www.london-consulting.org/Steuerbelastung_Unternehmen_EUr.gif

 

 

1.1. Gesellschaftsgründung ohne Verlagerung des Lebensmittelpunktes, aber Besteuerung im Sitzstaat/Niedrigsteuerland

Die Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt des Steuerpflichtigen an, bzw. und/oder an dem "Ort der geschäftlichen Oberleitung" (5 DBA). Verlagert der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt also nicht in den Sitzstaat der Gesellschaft, muss i.d.R. ein im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässiger im Sinne als Geschäftsführung tätig werden: Entweder stellen Sie einen Ansässigen als Geschäftsführer an oder unsere Anwaltskanzlei im Sitzstaat stellt einen Treuhand-Direktor oder angestellten Direktor. Davon kann abgewichen werden, wenn im Betriebsstättenland eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung,länger als 12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte im Sitzstaat, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ (5 DBA). Im Einzelfall genügt auch die Anwesenheit des z.B. Deutschen Geschäftsführers der ausländischen Betriebsstätte im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung im Sitzstaat der Gesellschaft ("ORT der geschäftlichen Oberleitung). Dieses funktioniert allerdings nicht bei "Tagesgeschäften", mithin Tagesentscheidungen sind notwendig. Die Weltbesteuerung des Unternehmens findet im Sitzstaat der Gesellschaft statt, wenn:

  • In Deutschland keine Betriebsstätte nach DBA oder unter Wirkung §§12/13 AO ausgelöst wird, sofern §§12/13 AO anhängig, also insbesondere bei NICHT-DBA-Sachverhalten
  • Bei EU-Gesellschaften: Keine Scheinfirma im Sinne, ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist aber im Sitzstaat nicht erforderlich, ebenso wenig sind aktive Einkünfte erforderlich
  • Bei DBA-Sachverhalten: Es ist i.d.R. ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich
  • Bei Nicht-DBA-Sachverhalten:  Es ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich und aktive Einkünfte
  • Verträge zwischen Auslandsgesellschaft und Vertragspartner
  • Geldfluss auf das Konto der Auslandsgesellschaft, wobei das/ein Konto nicht zwingend im Sitzstaat sein muss
  • Real oder Glaubhaftmachung , dass die Geschäfte im Sitzstaat realisiert werden

*Geschäftliche Oberleitung ergänzend: Der Mandant kann als zweiter Direktor eingetragen werden, wobei nur beide gemeinsam (Treuhand-Direktor und Mandant) Zeichnungsvollmacht besitzen. Dabei braucht der Mandant seinen Lebensmittelpunkt nicht in den Sitzstaat der Gesellschaft verlagern. Er muss allerdings glaubhaft machen, dass er im Rahmen von "geschäftlichen Entscheidungen" regelmäßig im Sitzstaat anwesend ist.

1.1.1 Wirkung des deutschen AStG bei DBA-Sachverhalten/ Nicht-DBA-Sachverhalten (Bei EU-Sachverhalten ist die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung rechtswidrig*)

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung der ausländischen Dividenden beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitseigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist (unter 25% Ertragssteuer).

*Ergänzend> Rechtswidrigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung bei EU Sachverhalten: Das Bundesfinanzministerium ändert auf Grundlage Cadbury Schweppes“ (C-196/04)" das deutsche Außensteuerrecht in Bezug auf die Hinzurechnungsbesteuerung bei EU Sachverhalten. Bei beherrschenden Einfluss soll im Sitzstaat der Gesellschaft allerdings der Nachweis erbracht werden, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist. Aus unserer Sicht stellt diese Anforderung Widerrum einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar.

1.2 Gesellschaftsgründung mit  Verlagerung des Lebensmittelpunktes

Verlagert der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Gesellschaft und/oder seinen gesamten Betrieb im Sinne, ist die Gestaltung naturgemäß einfacher. Allerdings lauern auch hier Fallen im Rahmen des Außensteuergesetzes und/oder deutschen Steuergesetzgebung, so dass es bei einer Einstellung des Betriebes in Deutschland zu erheblichen Belastungen des Steuerpflichtigen kommen kann. Hier müssen entsprechende Strategien in einem persönlichen Gespräch besprochen werden.

 

2. Verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen meint, dass eine deutsche Gesellschaft erhalten bleibt und einen Rechtsbezug, z.B. Anteilseigner, zu einem Auslandsunternehmen hat. Einschlägig sind hier zu beachten:

  • Quellenbesteuerungsrecht bei nur DBA-Sachverhalten (Bei Abfluss von Dividenden hat der Sitzstaat ein Quellenbesteuerungsrecht. Entfällt bei EU-Sachverhalten, die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen. Bei DBA-Sachverhalten zwischen 5-15%)
  • GGF. Wirkung des deutschen AStG bei beherrschenden Einfluss des Deutschen (Hinzurechnungsbesteuerung)
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

 

2.1. EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und
  • 10% vom 1. Januar 2009.

Beispiel:

Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann mit 25%tiger Abgeltungssteuer. Bei Installation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.

3. Holdinggesellschaften

Die Installation einer ausländischen Holding ist ein exzellentes Werkzeug, um Gewinne inländischer Kapitalgesellschaften steuerfrei ins Ausland zu lenken. Dieses um so mehr, sofern die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Anwendung findet, es sich also bei der ausländischen Holding und den beteiligten Unternehmen um eine EU-Gesellschaft handelt.

Rechtsfolgen EU-Holding: Kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (EU Niederlassungsfreiheit), keine Quellensteuer unter Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind (Mindestbeteiligungshöhe- und Zeit).

Dabei werden Zyprische Holding -Gesellschaften nicht besteuert, gleiches gilt für Schweizer Gesellschaften mit Holding-Privileg (Hinweis: Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und einer spanischen S.L. unter den Bedingungen des Holdingprivilegs. Gemäß §8 Abs.1 Nr.8 AStG, handelt es sich bei Holdingsgesellschaften immer um Aktiveinkünfte, mithin keine Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG, bei beherrschenden Einfluss des z.B. deutschen Anteilseigner.


Gesellschaftsformen- Sitzstaat

EU-Gesellschaften

1. Zypern: 10% Ertragssteuer, unabhängig vom Gewinn. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert, Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern.

Nachteil: Entfernung, Gründungs- und Verwaltungskosten sind relativ hoch

1.2. Bulgarien

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Ja
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern. FlatTAX: 10% Ertrags- und Einkommenssteuer

2. England: 0-19% im Mittelstandssatz (bis 300.000 ePfund Gewinn), danach progressiv steigend bis 30%.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: NEIN*
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

*Nach neuster Verfügung des Bundesfinanzministeriums ist England kein Niedrigsteuerland mehr, da grundsätzlich keine Besteuerung unter 25%.

Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich geringe Steuern.

3. Neue EU-Ost-Länder, z.B. Slowakei: In der Slowakei 19% Ertragssteuern, unabhängig vom Gewinn, Gewinnausschüttungen werden nicht besteuert.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich geringe Steuern.

4. Portugal/Madeira

  • EU-Gesellschaft, mithin EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie usw.. anwendbar
  • Beim Typ I: Komplette Steuerfreiheit, Typ II: 2-4% Körperschaftssteuer

Holding-Modelle

Die besten Holdingmodelle sind:

  • Zypern (Holdingprivileg, keine Besteuerung)
  • Schweiz (Holdingprivileg, keine Besteuerung)
  • Spanien (Holdingprivileg, keine Besteuerung für bestimmte Gestaltungen)

Der Begriff Holding umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in der Praxis etablierte Organisationsform der Dachgesellschaft eines Konzerns und ist gesetzlich nicht definiert.

Die Holding-Organisation besteht aus zwei Ebenen: Einer Konzernzentrale oder Dachgesellschaft und mehreren rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen, an denen die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält (vom englischen “to hold“).

Die Organisationsform der Holding definiert sich – anders als die Funktionsbereichsorganisation oder die Geschäftsbereichorganisation – weniger über die interne Aufgabenverteilung als vielmehr über die Verteilung der Eigentumsrechte und damit über Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse.

Die Leistungserstellung erfolgt in den Tochterunternehmen, den Grundeinheiten des Konzerns. Ob diese vertikalen Teilstufen in demselben Wertschöpfungsprozess operieren und damit eine funktionale Gliederung vorliegt oder ob sie in unterschiedlichen Wertschöpfungsprozessen aktiv sind und damit eine Gliederung nach Objektbereichen gegeben ist, ist irrelevant. Viele Holding-Gesellschaften versuchen, Synergieeffekte zwischen den Tochterunternehmen zu nutzen. Aus dieser Absicht entstehen Zentralbereiche mit entsprechender funktionaler Anordnungsbefugnis gegenüber den Tochterunternehmen, die nach regionalen oder produktorientierten Gesichtspunkten geschaffen werden.

Die Holding-Organisation ist ein Instrument zur Ausnutzung von Steuervorteilen, zur Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen und zur Verwirklichung von Größen- und Spezialisierungsvorteilen im Rahmen der Kapitalanlage. Des Weiteren ermöglicht diese Organisationsform die leichte Integration von akquirierten Unternehmen. Steuervorteile können genutzt werden, indem die Holding-Gesellschaft ihren Firmensitz in ein Land verlegt, in dem attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen gegeben sind.

Die von den Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Aus kartellrechtlichen Gründen ist es Unternehmen häufig untersagt, größere Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. In vielen Fällen ist die Überschreitung einer Mindestbeteiligung darüber hinaus mit gesetzlichen Pflichten verbunden. Um dies zu umgehen, werden vielfach Holding-Gesellschaften gegründet.

 


Organschaftsmodell (Fast steuerfreie Vereinnahmung beim deutschen Anteilseigner)

Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).


Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalte

Aus deutscher Sicht ist zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich und i.d.R. Aktiveinkünfte

1. Schweiz: Steuerlast richtet sich nach Kanton, da sich die Gesamtsteuerlast aus Bundessteuer (8,5%) und Kantonssteuer berechnet. Ein Ertragssteuersatz von 15% ist realisierbar. Besonderheit: Geleistete Steuern sind Betriebsausgaben im Sinne, was die reale Steuerlast ab dem zweiten Jahr entsprechend reduziert.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja, jedenfalls in den Kantonen Zug, Obwalden usw..
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Nein. Aber Besonderheit: Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen
  • Bankgeheimnis: Sehr Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteile: Geringe Steuerlast, Nahe am Geld, Bankgeheimnis.

1.1. Sonderfall Zweigniederlassung einer EU-Auslandsgesellschaft: Wird wie eine Schweizer Körperschaft behandelt, ohne die Verpflichtung zur Einzahlung von 20.000 CHF Stammkapital, ein in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist nicht erforderlich. Steuerlast im Domizilprivileg nur 8,5%.

2. VAE/Dubai: NULL-Steuern, außer für Ölgesellschaften,chemopetrische Betriebe und Banken.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteile: Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße Einkünfte" (steuerfrei in Deutschland) nach Deutschland fließen.

Nachteil: Sehr hohes Stammkapital im Vergleich zu anderen Rechtsformen, hohe Gründungs- und ggf. Lizenzgebühren, außer in Freihandelszonen müssen mindestens 51% der Gesellschaftsanteile von einheimischen gehalten werden, Treuhandlösung möglich.

3. USA: Steuerlast richtet sich nach dem Bundesstaat und dem "Gegenstand". Eine Steuerlast von 15% ist realisierbar.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Je nach Bundesstaat, i.d.R. Nein
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein 
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Mittel
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteil: Die INC ist die Reinform der Aktiengesellschaft, somit gute Rechtsform zur Kapitalisierung, keine Verpflichtung zur Einzahlung von Stammkapital, gegenüber der deutschen AG geringe Kosten, Ein-Mann-Gründung möglich


NICHT-DBA-Sachverhalte

Offshore-Gesellschaften eignen sich i.d.R. nur zur Vorschaltung bei Gesellschaften mit DBA-Sachverhalten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist, Aktiveinkünfte generiert werden und das Auslösen einer Betriebsstätte gemäß §12/13 AO ausgeschlossen werden kann.

  • Liechtenstein AG, GmbH, Trust, Anstalt: Geringe Steuern, Bankgeheimnis, Treuhandverhältnisse sind gesetzlich geschützt.
  • Isle of Man (außer aus englischer Sicht): 450ePfund p.a. Pauschalsteuern für ausländische Gewinne.
  • Dubai-Offshore-Gesellschaft: NULL-Steuern
  • BVI, Belize,Cayman Island,Seychellen:  NULL-Steuern bei exempted Companie
  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Nein
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Bei der Installation von Offshore-Gesellschaften sollte der Mandant auch auf die politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes achten.

 

Steuerlicher Begriff der Betriebsstätte: Deutsche AO, kontra Art. 5 OECD-MA

Im Anwendungsfall des Deutschen Steuerrechts kommt es sehr darauf an, ob die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage Art.5 OECD-MA (infolge den Doppelbesteuerungsabkommen= DBA) oder auf der Grundlage der Deutschen Abgabenordnung (§12 AO) definiert bzw. festgestellt wird. Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar, so definiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage §12 AO.

§12 AO

Art 5 OECD-MA (DBA)

 

Stätte der Geschäftsleitung ist Betriebsstätte

Stätte der Geschäftsleitung ist Betriebsstätte

 

Zweigniederlassung ist Betriebsstätte

Zweigniederlassung ist Betriebsstätte

 

Fabrikations-oder Werkstätten sind Betriebsstätten

Fabrikations-oder Werkstätten sind Betriebsstätten

 

Ein-und Verkaufsstellen sind Betriebsstätten

Ein-und Verkaufsstellen sind KEINE Betriebsstätten, Ladengeschäft ist Betriebsstätte

§12 Satz 2 Nr.6 AO bejaht eine Betriebsstätte bereits auch beim Vorliegen von nur Einkaufsstellen, diese gelten nach Art. 5 Abs.4 lit d) OECD -MA ausdrücklich nicht als Betriebsstätten.

Warenlager ist Betriebsstätte

Warenlager ist KEINE Betriebsstätte

§12 AO Satz 2 Nr. 5 bejaht eine Betriebsstätte bereits beim Vorliegen eines Warenlagers, dieses gilt nach Art. 5 Abs. 4 lita) ausdrücklich nicht als Betriebsstätte

Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende,örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen sind Betriebsstätten

Bergwerk,Öl- oder Gasvorkommen,Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen sind Betriebsstätten

 

Bauausführungen oder Montagen sind Betriebsstätten, wenn:
-die einzelne Bauausführung oder Montage oder
-eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
-mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montage,
die Dauer von 6 Monaten übersteigt

Bauausführung oder Montage länger als 12 Monate ist eine Betriebsstätte

 

Der ständige Vertreter, d.h.
-Person,die nachhaltig die Geschäfte eine Unternehmens besorgt und dessen Sachanweisung unterliegt, die insbesondere:
-Verträge abschliesst oder vermittelt oder Aufträge einholt,
-einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt
ist Betriebsstätte

Personen,mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters,der für ein Unternehmen tätig ist und in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, wenn sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt ist Betriebsstätte

§13 AO bejaht das Vorliegen einer Betriebsstätte bereits,bei:
-selbständig tätigen Personen,sofern sie nur den Sachanweisungen des Unternehmens unterliegen
-Personen die Verträge nur vermitteln oder Aufträge nur einholen
-Personen, die nur Warenlager unterhalten und Auslieferungen vornehmen

Nach Art.5 Abs. 5 OECD _MA qualifiziert ein Vertreter im Sinne von Art 5 Abs. 6 OECD-MA, d.h. selbständig tätige Makler,Kommissionäre oder andere unabhängige Vertreter nicht als Betriebsstätte

Dabei ist zu beachten, dass die Deutschen Doppelbesteuerungsabkommen nicht in jedem Falle den Ausführungen des Art. 5 OECD-Abkommen folgen. So definieren manche DBAs eine Bauausführung ab 9 Monate bereits als Betriebsstätte im Sinne. Im Zweifel ist das jeweilige DBA heranzuziehen.

 

Steueroasen in der EU: Vor- und Nachteile von Gesellschaftsgründungen in der EU, Besteuerung von Unternehmen

Europa bietet viele Vorteile, zentral die "Rechtssicherheit". So hat z.B. Deutschland das DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten gekündigt. Dieses treibt nicht nur Immobilienbesitzer zur Verzweiflung, auch Ärzte, die dort steuerfrei Patientenhonorare erzielen, können demnächst vom Deutschen Fiskus zur Kasse gebeten werden, wenn sie noch einen Wohnsitz in Deutschland haben.

EU-Niederlassungsfreiheit

Innerhalb der EU besteht "Wahlfreiheit" in der Rechtsform. Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Repräsentanzen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Mithin und/oder/ergänzend: Anzuwenden ist das Recht es Sitzstaates, also z.B. England, Zypern usw..

 Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und
  • 10% vom 1. Januar 2009.

Beispiel:

Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der zyprischen Dividenden steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person mit 25%tiger Abgeltungssteuer. Bei Installation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.

Nicht-Wirkung 8 AStG

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.

Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft.

Der EuGH hat die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung im europäischen Kontext für rechtswidrig  erklärt. Allerdings wird im Sitzstaat (Niedrigsteuerland mit passiven Einkünften) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich sein, um die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden. Der deutsche Fiskus wird eine "Ansässigkeitsbescheinigung" vom Finanzamt des Sitzstaates verlangen können.

Umwandlungsgesetz, Einbringung in die Europäische Union

Das noch geltende Recht folgt der Sitztheorie. Eine deutsche Gesellschaft darf Ihren Sitz nicht ins Ausland verlegen. Beschließen die Gesellschafter dennoch die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland,führt dieses zur Liquidation der Gesellschaft. Das Gleiche muss gelten, wenn der Sitz nur faktisch ins Ausland verlegt und in Deutschland noch nicht einmal eine Betriebsstätte verbleibt. Verlegt eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Körperschaft, die Ihre Geschäftsleitung oder Ihren Sitz in Deutschland hat, eines von beiden ins Ausland, gilt dieses steuerrechtlich gemäß § 12 KStG als Auflösung der Gesellschaft, die die Liquidationsbesteuerung zur Folge hat. Vgl. Hierzu aber "MoMIG" (Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts..).

Um die nachteiligen Folgen einer reinen Sitzverlegung zu verhindern, wurde auf EU Ebene eine Verschmelzungsrichtlinie geschaffen.

 

 

Societas Europaea: Die Europa AG

In der EU beziehungsweise dem EWR ansässige Unternehmen haben seit dem Ende des Jahres 2004 mit der Societas Europaea eine weitere Option bei der Wahl der Rechtsform.

Mit der Societas Europaea (SE), auch europäische Gesellschaft oder Europa AG genannt, wurde eine europaweit einheitliche Rechtsform für grenzüberschreitende Unternehmen geschaffen. Es handelt sich dabei um eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von mindestens 120.000 Euro.

Eine SE ist allerdings nicht "eine für alle", das bedeutet ihre Ausgestaltung ist nicht für alle Staaten gleich. Vielmehr gilt in vielen Bereichen für die Europa AG weiterhin nationales Recht. Nur in wenigen Bereichen der Gesellschaftsform kommt eine europäische Vereinheitlichung tatsächlich zum Tragen.

Die Verordnung zur Einführung ist nach mehreren Jahrzehnten der Planung und Diskussion im Jahr 2001 verabschiedet worden und trat im Oktober 2004 in Kraft. Als große Schwierigkeit beim langen Ringen um eine Einigung erwies sich das Beharren der deutschen Regierung auf dem Schutz des deutschen Mitbestimmungsrechts
.

Rechtsgrundlage für die Societas Europaea ist die EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Ende Dezember 2004 wurde die Verordnung in Deutschland mit dem Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz SEEG) umgesetzt.

 Es bestehen vier verschiedene Möglichkeiten zur Gründung einer „Europa-AG“:

  • Zusammenschluss (Verschmelzung/Fusion) von bestehenden Gesellschaften,
  • Gründung einer Holding-Gesellschaft,
  • Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften oder durch eine bereits bestehende SE,
  • Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft.

 

EU-Rechtswidrigkeit der Deutschen Wegzugsbesteuerung

Lasteyrie du Saillant-Entscheidung

Der französische Code générale des impôts (CGI) sieht in seinem Art. 167 FF eine Wegzugsbesteuerung vor. Danach werden bei einem Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person in das Ausland stille Reserven besteuert, die in Geschäftsanteilen gebunden sind. Erfasst werden alle Beteiligungen des Wegziehenden, durch die er selbst oder nahe Verwandte berechtigt werden, mindestens 25% der Gewinne einer französischen Aktiengesellschaft zu beziehen. Allerdings ist die Möglichkeit einer 5-jährigen Stundung der Steuer vorgesehen, falls der Wegziehende seine Gewinne nicht realisiert. Neben weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ist die Stundung von einer ausreichenden Sicherheitsleistung des Steuerpflichtigen abhängig. Hält der Steuerpflichtige nach Ablauf der fünf Jahre nach wie vor seine Anteile, wird die Steuer erlassen.

 

Wirkung der Rechtsprechung des EuGHs als übergeordnetes Rechtsgut

Der deutsche Steuergesetzgeber ist teilweise noch nicht in Europa angekommen. Eine Kette jüngerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat offen gelegt, dass die deutsche Rechtsordnung auch in der Steuergesetzgebung Vorschriften enthält, die mit dem europäischen Binnenmarkt und dessen Grundfreiheiten nicht vereinbar sind.

Deutschland nimmt es mit den europäischen Grundfreiheiten vor allem in seinem nationalen Steuerrecht nicht allzu genau. Dieser Befund wirkt auch auf die unternehmerische Praxis ein; bestimmte grenzüberschreitende Aktivitäten deutscher Unternehmen auf dem europaweiten Binnenmarkt, aber auch Investitionen oder sonstiges erwerbswirtschaftliches Engagement europäischer Marktbürger in Deutschland können unattraktiv sein, weil vom Europarecht nicht gedeckte steuerliche Hemmnisse ihnen entgegenstehen.
In einer jetzt erschienenen Studie des Instituts Finanzen und Steuern, Bonn (Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf deutsche Steuervorschriften, IFSt-Schrift Nr. 407) weist Prof. Dr. Laule nach, dass steuerliche Beschränkungen grenzüberschreitender Tätigkeiten mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrags (EGV) nicht zu vereinbaren sind. Mehr zum Thema und EuGH-Urteile...

 

Keine Einfuhrumsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Einfuhrumsatzsteuer

Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich neben den Zöllen und den besonderen Verbrauchsteuern (z.B. auf Mineralölerzeugnisse, Alkohol und alkoholhaltige Getränke sowie Tabakwaren) um eine weitere Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland erhoben wird.

Funktion der Umsatzsteuer

Als Verkehrsteuer ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Endverbraucher getragen wird. Technisch wäre es jedoch außerordentlich kostspielig und umständlich, die Umsatzsteuer beim Endverbraucher zu erheben. Zahlungspflichtig gegenüber der Steuerverwaltung ist deshalb der Unternehmer, der Waren an einen Kunden verkauft. Ihm obliegt es, die Umsatzsteuer auf den Käufer als Bestandteil des Preises abzuwälzen.
Für die Verwaltung der Umsatzsteuer sind in der Bundesrepublik Deutschland die Steuerverwaltungen der Bundesländer, also die Finanzämter, zuständig. Das Aufkommen aus dieser Steuer steht sowohl dem Bund als auch den Ländern gemeinsam zu.
Weiterhin erhalten auch die Gemeinden seit dem 01.01.1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer, der auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels von den Ländern an ihre Gemeinden weitergeleitet wird.

Erhebung der Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Ländern außerhalb der EG

Auch die Einfuhr von Waren aus einem Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Umsatzsteuer, jetzt allerdings bezeichnet als Einfuhrumsatzsteuer.
Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich hierbei um eine Verbrauchsteuer und um eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts.
Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird im Gegenzug mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Durch diese Einfuhrbesteuerung wird verhindert, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen. Dadurch, dass sie bei der Einfuhr entsteht wird sie im Gegensatz zur Umsatzsteuer von der Bundeszollverwaltung erhoben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Einfuhr durch ein Unternehmen oder durch eine Privatperson erfolgt.
Der Regelsteuersatz entspricht dem der Mehrwertsteuer. Er beträgt 19 % des sog.
Einfuhrumsatzsteuerwertes und ermäßigt sich bei bestimmen Waren (insbesondere Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke sowie orthopädische Apparate und Vorrichtungen) auf 7 %.
Erfolgt die Wareneinfuhr aus gewerblichen Gründen, kann der einführende Unternehmer die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer bei einem Wiederverkauf gegenüber dem Finanzamt als sog. "Vorsteuer" absetzen. Durch das System des Vorsteuerabzugs wird sichergestellt, dass bei jeder Weiterveräußerung nur der "Mehrwert" der Waren versteuert wird. Die Einfuhrumsatzsteuer hat dadurch für das einführende Unternehmen grundsätzlich nur die Bedeutung eines durchlaufenden Postens. Die Belastung trägt auch hier letztendlich der Verbraucher.

Umsatzsteuer im Warenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes

Obwohl es sich bei der Einfuhrumsatzsteuer um eine nationale Abgabe handelt, unterliegt sie ständigen Harmonisierungsbemühungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Seit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wird im kommerziellen innergemeinschaftlichen Warenverkehr keine Einfuhrumsatzsteuer mehr von der Bundeszollverwaltung erhoben. Die Erhebung der Umsatzsteuer auf Waren des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfolgt nunmehr durch die Finanzämter (Stichwort: Umsatzsteuer-Identifikationsnummern). Der Erwerb von Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu privaten Zwecken unterliegt ausschließlich der Umsatzbesteuerung im Erwerbsland, Ausnahme: neue Fahrzeuge.

Quelle: www.zoll.de


Anwendung der 6. EG-Richtlinie, Umkehr der Umsatzsteuerschuld

Das Umsatzsteuerrecht ist innerhalb der Europäischen Union auf der Grundlage von Artikel 93 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere durch die Regelung in der 6. Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche Bemessungsgrundlage (sog. 6. EG-Richtlinie), weitgehend harmonisiert. Nach Artikel 1 der 6. EG-Richtlinie passen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsatzsteuergesetze den Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie an. Tendenzen zur Fortentwicklung des Umsatzsteuerrechts lassen sich daher den Vorschlägen der Europäischen Kommission für Rechtsakte im Bereich der Umsatzsteuer entnehmen.


Gesetzesquelle: http://www.jurathek.de/showdocument_print.php?session=0&ID=5725

 

Offshore-Gesellschaft gründen: Einleitung zum Thema

Zur Begriffsdefinition Offshore-Gesellschaften

Der Begriff Offhore-Gesellschaft ist nicht fest definiert. Die einschlägige Fachliteratur definiert den Begriff Offshore-Gesellschaft unterschiedlich:

-Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen oder tätigen dürfen (exempted Companie): So kennen viele Länder eine unterschiedliche Besteuerung, abhängig davon, ob die Gesellschaft im Sitzstaat Geschäfte tätigt (also mit "Einheimischen") oder nur außerhalb des Sitzstaates. Dabei werden Offshore-Gesellschaften häufig nicht besteuert, "Onshore-Gesellschaften" unterliegen hingegen der regulären Besteuerung. Viele Länder bezeichnen Ihre "Offhore-Gesellschaften" als IBC: International Business Company. Dieses sind Aktiengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nur außerhalb des Sitzstaates Aktivitäten entfalten dürfen. In aller Regel bieten "Offshore-Gesellschaften" nach dieser Definition nur Länder an, die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit anderen Ländern, also Z.B. Deutschland, unterhalten oder Offshore-Gesellschaften sind vom DBA ausgenommen.

-Gesellschaften,die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen: Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung) mit anderen Ländern, also z.B. mit Deutschland, unterhalten. In dieser Definition geht man davon aus, dass Nicht-DBA-Sachverhalte als "Offshore-Gesellschaften" zu bezeichnen sind. Nachfolgend bedienen wir uns dieser Definition.

Unsere Dienstleistungen

Wir gründen für unsere Mandanten Offshore-Gesellschaften (Nicht-DBA-Sachverhalte) u.a. in folgenden Ländern:

  • Asien& Pazifik: Seychellen,Mauritius,Hong Kong
  • British Virgin Islands (BVI), Bahamas,Nevis,Dominica, St. Vincent, Isle of Man
  • Latein Amerika: Panama,Belize
  • VAE Offshore-Gesellschaft - Offshore Gesellschaft Freihandelszone RAK/VAE
  • Singapur (die neue Schweiz)
  • Cayman Islands, Nevis

und anderen Staaten. Die Gründungen übernehmen ausschließlich Rechtsanwälte oder Steuerberater im Sitzstaat der Gesellschaft. Gebühren nach Sitzstaat und Dienstleistungen. Für die jeweiligen Offshore-Länder klicken Sie bitte die Linkleiste.

Zum Thema Offshore-Gesellschaften vorab:

1. Nachteile von Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften außerhalb der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt) gegenüber Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt oder Gesellschaften in der EU

  • Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert u.U. eine "Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt", dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr der Beweislast.
  • Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
  • Keine Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie
  • I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer, da nicht steuerbarer Umsatz

2. Vorteile von Offshore-Gesellschaften

  • I.d.R. Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen, häufig keine kleine oder große Auskunftsklauseln
  • Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in der Verfassung verankert
  • In vielen Offshore-Ländern besteht die Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner anonym bleiben, da Inhaberaktien naturgemäß nicht ins Handelsregister (sofern überhaupt vorhanden) oder sonstigen Dokumentationen eingetragen werden.
  • Ein "ständig präsenter und ansprechbarer Treuhand-Direktor" ist im Rahmen von Treuhand-Lösungen nicht zwingend erforderlich (kein Rechtshilfeabkommen usw..), aus diesem Grunde i.d.R. Nominee-Direktor und daher kostengünstig (diese Art der Treuhandverhältnisse wäre hingegen bei einem DBA-Sachverhalt kontraproduktiv).
  • Viele Offshore-Länder kennen den steuerlichen Status der Exempted Company: keine Besteuerung von Erträgen die außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft erwirtschaftet werden.

3. Welche Mandanten würden von einer Offshore-Firmengründung besonders profitieren?

  • Mandanten,die in Deutschland keiner unbeschränkten/beschränkten Steuerpflicht unterliegen,mithin in einem Land Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ohne analoger Gesetzgebung wie in Deutschland oder den meisten EU-Staaten, bzw. der USA.
  • Mandanten,die ein Schweizer Trust-Konto innehaben und eine Panama-Stiftung zur Verschleierung der Besitzverhältnisse "überstülpen" (bezieht sich auf privates Vermögen).
  • Mandanten, mit einem Non-DomcStatus in UK

3a. Wann machen Offshore-Gesellschaften (Nicht-DBA-Sachverhalt) für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:

  • Wird im Offshore-Staat eine Produktionsstätte installiert, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer, so immer Betriebsstätte im Sitzstaat, analog der Betriebsstättendefinition 5 OECD-MA.
  • Reales Ausflaggen: Der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige flaggt in den Offshore-Staat aus (Wohnsitzname im Offshore-Staat), um dort ein Unternehmen zu gründen,tritt also selbst als Direktor/Shareholder der Gesellschaft auf. Dieses bedeutet nicht zwangsweise, dass die Steuerpflicht als natürliche Person in Deutschland beendet ist (vgl. erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach AStG, Wohnsitzbegriff nach Deutschem Steuerrecht,Wegzugsbesteuerung).
  • Wenn im Rahmen der "geschäftlichen Oberleitung" keine ständige Präsenz der Geschäftsführung im Sitzstaat erforderlich ist (kein Tagesgeschäft) und der Steuerpflichtige nachweist, dass er im Rahmen der erforderlichen geschäftlichen Oberleitung im Sitzstaat anwesend ist und von dort die Massnahmen der geschäftlichen Oberleitung tätigt.
  • Wenn das deutsche Finanzamt die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw. und/oder nach §§ 12/13 AO keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland formuliert werden kann, z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager in Deutschland, kein regelmäßiger und "sachlich nicht begründeter" Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist.
  • Wenn die Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).
  • Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).
  • Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat eine "reale Betriebsstätte" im Sinne installiert wird, mithin ein qualifizierter Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im Sitzstaat Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf (Angestelltenvertrag zwischen Direktor und Gesellschaft,übliches Gehalt; Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter).
  • Wenn der Mandant/Gründer der Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist (unterliegt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland) bzw. analog nicht in einem Land ansässig ist, dass ähnliche Regelungen wie Deutschland hinsichtlich des Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die USA)
  • Bei bestimmten Konstellationen, z.B.: Es erfolgt die Gründung einer Offshore-Gesellschaft um Investitionen in einem Drittland zu tätigen (Investitionsstandort ist z.B. Russland), wobei die Investoren selbst nicht aus Deutschland oder USA stammen, bzw. in der Minderheit sind
  • Zur Verschleierung der wahren Besitzverhältnisse, z.B. im Rahmen des Wettbewerbs/Konkurrenz, wobei dem Deutschen Finanzamt die Konstellation angezeigt wird (Steuerehrlichkeit)

Steueroasen-Gesellschaften und Kapitalgesellschaftsstruktur mit Deutschland

Vorbehaltlich der Annahme, dass im Steueroasen-Staat (Kein DBA-Sachverhalt mit Deutschland) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und am Sitz der Gesellschaft Aktiveinkünfte nach AStG realisiert werden,können die Dividenden der Steueroasengesellschaft gemäß nationalen deutschen Recht (Körperschaftssteuergesetz) unter Abzug der Schachtelstrafe von 5% steuerfrei in einer deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden. Mithin bleiben 95% steuerfrei. Erst wenn an den Gesellschafter der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird- sofern natürliche Person- erfolgt die Besteuerung mit 25% Abgeltungssteuer. Werden keine Aktiveinkünfte im Steueroasenland realisiert, darf die deutsche Kapitalgesellschaft maximal nur 50% der Anteile halten. Möglich wäre dann der Einsatz eines Treuhand-Shareholders zu min. 50% oder die Gründung einer weiteren Gesellschaft außerhalb Deutschlands, die min. 50% hält.

Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Steueroasenland (Offshore-Land)

Verlagert der Mandant oder ein Beauftragter seinen Lebensmittelpunkt in den Steueroasenstaat, um als Direktor der Gesellschaft aufzutreten (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung), so sind die Bedingungen des jeweiligen Staates zu beachten. Z.B. Einreisebedingungen auf Cayman Islands: Min. 183.000 USD Investment in Immobilie oder Unternehmen.

Besonderheiten bei Produktionsstätten,Bauausführungen und Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen

Wird im Steueroasen-Land eine Produktionsstätte unterhalten oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, dann immer Betriebsstätte gemäß 5 DBA, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Unsere Fragen an Sie:

Um zu prüfen,ob für Ihr Vorhaben eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt) wirklich die geeignete Rechtsform ist oder ob ein "DBA-Sachverhalt" (z.B. Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt (England,Zypern usw.) geeigneter ist (dieses insbesondere im Hinblick des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog § 42 AO), beantworten Sie uns bitte folgende Fragen:

  • Wo sind Sie-als natürliche Person- steuerlich Ansässig im Sinne?
  • Was soll der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft sein?
  • Soll im Offshore-Staat eine Produktionsstätte errichtet werden oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen?
  • Wollen Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft verlagern und selbst als Direktor auftreten oder soll ein Direktor im Sitzstaat treuhänderisch gestellt werden?
  • Soll/muss die Offshore-Gesellschaft z.B. in Deutschland oder Österreich "auftreten", z.B. in Form der Repräsentanz, Warenlager in Deutschland usw..?
  • Sollen Gelder vom Offshore-Staat zurück nach z.B. Deutschland oder Österreich fließen (z.B. in Form der Rechnungsstellung, Deutscher ist Shareholder usw..), obwohl Treuhand-Geschäftsführer im Offshore-Staat und kein qualifizierter Geschäftsbetrieb im Sinne?
  • Wie hoch schätzen Sie Umsatz und Gewinn pro Jahr?
  • Unterhalten Sie im Inland, z.B. Deutschland,eine Firma in Form der Einzelgesellschaft, BGB-Gesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
  • Soll quasi eine Betriebsstättenverlagerung der bestehenden z.B. deutschen Betriebsstätte in den Offshore-Staat erfolgen?
  • Wie dürfen wir Ihre "steuerrechtlichen Kenntnisse" einstufen? Sind Sie steuerrechtlicher Laie oder besitzen Sie entsprechende Vorkenntnisse, sind Ihnen z.B. bekannt: §§ 12 /13 deutsche AO (Betriebsstätte im Inland),Wirkung von Doppelbesteuerungsabkommen,Betriebsstättenbegriff nach 5 DBA,Gestaltungsmissbrauch §42 AO,Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG usw.
  • Was sind Ihre Hauptzielsetzungen im Rahmen der Gründung einer Offshore-Gesellschaft?

Was selbsternannte Spezialisten im Internet so alles Propergieren

Es ist schon erstaunlich mit welcher Leichtfertigkeit und anscheint Ahnungslosigkeit viele "Gründungsagenturen" im Internet Offshore-Firmengründungen anpreisen. Dabei locken die "vermeintlichen" Spezialisten mit extrem günstigen Angeboten und verbreiten unter der oft ahnungslosen Kundschaft, dass doch alles so einfach ist. Mit Nichten. Wie oben beschrieben,hat Deutschland wie viele andere Länder Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,den Tatbestand der Steuerhinterziehung,die Betriebsstättenregelung nach §§ 12/13 AO, die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG u.v.m. Und selbst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine reine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Nicht-DBA-Sachverhalt, Niedrigsteuerland oder Null-Steuer-Oase) die geeignete Rechtsform ist, gibt es doch zentrale Unterschiede zwischen den einzelnen Offshore-Staaten. So sind nicht in jedem Land Inhaberaktien erlaubt, in einigen Ländern besteht ein öffentliches Handelsregister und Banken in einigen Ländern eröffnen kein Geschäftskonto ohne Anwesenheit des Nutznießers. Nicht überall herrscht ein striktes Bankgeheimnis, einige Länder unterhalten fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern. Einige Offshore-Länder registrieren Gesellschaften nur, wenn ein "Büro" angemietet ist, ein Registered Office reicht nicht aus. Und selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Ländern die Verpflichtung zur Buchführung und Jahresabschluss, mithin wird in vielen Offshore-Staaten eine so genannte Verwaltungsgebühr (GOVFee) an die Regierung fällig. Da viele Offshore-Staaten zwischen One-Shore und Offshore-Gesellschaften unterscheiden, muss entsprechend nachgewiesen werden, dass die Offshore-Gesellschaft wirklich nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates tätigt. Ansonsten droht die reguläre Besteuerung, die häufig über 15% liegt. So sind viele Mandanten mit einer EU-Firmengründung oder einer Firmengründung mit einem DBA zum Ansässigkeitsstaat des Nutznießers besser bedient. Denken wir hier nur an Zypern, mit 10% Ertragssteuer, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Das alles heißt nicht, dass Offshore-Gesellschaften grundsätzlich abzulehnen sind. Es kommt nur auf die richtige Gestaltung an. Und natürlich gibt es Idealfälle. So z.B. Mandanten, die Ihren Lebensmittelpunkt/gewöhnlichen Aufenthalt in den Offshore-Staat verlagern, dort Büroräume anmieten und selbst als Direktor der Gesellschaft auftreten. Oder Mandanten, die zwar z.B. in Deutschland ansässig sind im Sinne, aber im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung nachweisbar im Offshore-Staat anwesend sind. Das funktioniert natürlich nicht bei "notwendigen Tagesentscheidungen", wohl aber bei Geschäftsmodellen,die nur eine zeitweise Anwesenheit des Geschäftsführers erforderlich machen. Allerdings würde das Einkommen der natürlichen Person dann dennoch z.B. in Deutschland besteuert, allein die Gesellschaft unterliegt dann der Besteuerung im Sitzstaat.

Oder Mandanten, die als Direktor eine Person einsetzen, die in einem Staat ohne analoge Gesetzgebung wie z.B. in Deutschland ansässig ist. Und natürlich gibt es "Grauzonen". Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten, aber gemäß dem Motto "wo kein Kläger, da kein Richter",gibt es schon "Grenzfälle", z.B. bei Mandanten, bei denen eine steuerliche Ansässigkeit gar nicht oder nicht einfach zuzuordnen ist. Oder bei Offshore-Gesellschaften, die keinerlei Berührungspunkte zu Deutschland haben, z.B. beim Pooling von Investorengeldern, wobei die Investoren überwiegend oder gar nicht aus Deutschland kommen und der Investitionsstandort ebenfalls im Ausland ist, z.B. in Russland. Auch bei reinen Internetgeschäften (Downloaden von Musik, Dateien usw..) kann eine solche Offshore-Gesellschaft Sinn machen, allerdings nicht, wenn Gelder nach Deutschland fliessen.

Es gibt auch Mandanten, die eine Offshore-Gesellschaft einsetzen, um die "wahren Besitzverhältnisse" zu verschleiern, z.B. wegen der Konkurrenz. Hierbei wird eine aktive Gesellschaft in einem EU-Staat oder Staat mit DBA-Sachverhalt gegründet, die Offshore-Gesellschaft wird Shareholder. Die Dividendenausschüttungen werden aber offiziell nach Deutschland gelenkt und in Deutschland mit Abgeltungssteuer besteuert.

Gründungsagenturen im Internet und Ihre „Standardlösungen“: Fallen für  Unbedarfte

Es ist schon erschreckend, wie die meisten Gründungsagenturen im Internet (keine Steuerberater oder Anwälte, häufig auch nicht in Deutschland ansässig), die Gründung von Offshore Gesellschafen anpreisen. Da heißt es  z.B.:

Die wichtigsten Vorteile sind:

Anonymität

Geheimhaltung Ihrer persönlichen Daten durch Rechtsanwalt

Diskretion

höchste Stufe an Datenschutz

garantierter Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht

Steuerbefreiung

keine Besteuerung jedweder Einkünfte

Verwaltungsbefreiung

keine Buchführungspflicht

keine Bilanzierungspflicht

keine Beleg-Aufbewahrung

keine Betriebsrechenschaft

kein Nachweis der Mittelverwendung

keine Steuerberaterkosten

keine Betriebsprüfungen

keine Befähigungsnachweise

nahezu jede Geschäftstätigkeit erlaubt

Diese Auflistung finden Sie dann bei allen Sitzstaaten, einfach kopiert und eingefügt. Ferner locken diese Gründungagenturen dann mit „Kampfpreisen“ , so ist eine komplette Lösung schon für wenige hundert Euro zu haben.  Es erstaunt uns immer wieder, dass Kunden auf  solche Angebote hereinfallen ,da es eigentlich offensichtlich sein muss, das hier etwas nicht stimmen kann:

-Kein Rechtsanwalt auf dieser Welt stellt seine Dienste (als Treuhand-Direktor oder im Rahmen einer Gründung) für wenige hundert Euro zur Verfügung

-Selbstverständlich besteuern auch die meisten Offshore-Staaten juristische und/oder natürliche Personen, ansonsten wären diese Staaten pleite.  Es gibt daher wenige echte Nullsteuer-Oasen auf dieser Welt (Cayman Islands, VAE: außer für Banken,petrochemische Betriebe und Ölkonzerne ).  Allerdings besteuern viele Offshore-Staaten ausländische Erträge nicht, also der exempted Status.

-Selbstverständlich verlangen die Offshore-Staaten mit der Möglichkeit des Exempted Status einen Nachweis, dass die entsprechende Gesellschaft nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates generiert. Zu diesem Zweck müssen die entsprechenden Belege eingereicht werden, z.B. über den Anual Account- oder Return.

-Selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Staaten öffentliche Register.

-Selbstverständlich müssen  exempted Companies in den meisten Offshore-Staaten  eine  Jahresgebühr an die Behörde entrichten (GOVFee)

-Inhaberaktien sind nicht in allen Steueroasen erlaubt. Sind Inhaberaktien erlaubt, eröffnen die meisten Banken i.d.R. kein Konto, sofern die eigentlichen Shareholder nicht bekannt sind.

-Billiggründer und Kontoeröffnung: Es schert die meisten Agenturen anscheint wenig, dass Banken keine Konten eröffnen, wenn der im Register eingetragene Direktor nicht beantragt/unterzeichnet bzw. bei der Kontoeröffnung anwesend sein muss. In vielen Fällen muss auch der Kontobevollmächtigte anwesend sein. Und erfolgt eine Firmengründung z.B. auf Belize, es wird aber eine juristische Person am anderen Ende der Welt als Direktor eingesetzt, hat sich die Kontoeröffnung sowieso erledigt. Macht aber nichts: Diese Agenturen bieten ja nur „Die Hilfe bei der Kontoeröffnung“ an, was sie ja auch tun.

-Domizilgesellschaften in Oasen haben keine Chance auf Erstattung der Kapitalertragssteuer von Zinsen und Lizenzen, wenn sie die ihnen  zugeschriebenen Funktionen nicht selbst ausfüllen können. Dieses hat die Connection Niederlande –Niederländische Antillen- in eine Steuerfalle gelockt.

-Keine Rechtshilfeabkommen,fiskalische Auslieferungsabkommen: Dieses stimmt nicht in jedem Fall. So unterhalten viele Steueroasen-Länder entsprechende Abkommen mit anderen Ländern. Aus diesem Grunde kommt für US Bürger z.B. nur noch Nevis als Oasengesellschaft in Frage.

 Welcher Offshore-Staat ist der Richtige?

Zunächst müsste geprüft werden (vgl. Ausführungen oben), ob eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase) überhaupt die richtige Rechtsform für den Mandanten ist. In den überwiegenden Fällen muss diese Frage in der steuerlichen Praxis mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind EU-Gesellschaften (Zypern,England, Madeira usw..) oder Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt (z.B. die Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man allerdings zu dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene Erwägungen eine Rolle:

  • Werden Exempted Companies angeboten, also Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen und daher gänzlich steuerfrei sind?
  • Gesamt steuerliche Situation: Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften?
  • Wie gut ist das Bankgeheimnis,ist dieses in der Verfassung verankert?
  • Gibt es Rechtshilfeabkommen, Abkommen über einen Informationsaustausch in steuerlichen Fragen? (So kommt für US Bürger oder US Firmen z.B. nur Nevis in Frage)
  • Sind Inhaberaktien erlaubt, sofern für den Mandanten Inhaberaktien gewollt sind?
  • Gibt es ein öffentlich zugängliches Handelsregister?
  • Bei realer Betriebsverlagerung/Einwanderung: Wie sind die Bedingungen für Ausländer (Voraussetzungen,Visa usw..), gibt es indestlöhne,Sozialversicherungen, wie hoch sind die Lohnstückkosten,gibt es für Neuansiedlungen Subventionen usw?

Was ?

Wer es bietet

Extrem gutes Bankgeheimnis

Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Singapur,Nevis,BVI

Für Holdinggesellschaften geeignet

Cayman Islands,HongKong,Isle of Man,Vanuatu,VAE

Nullsteueroase Exmp.Status

Belize,Cook Islands,Grenada,Mauritius,Seychellen,BVI,VAE

Keine Steuer auf Fremdquelleneinkommen

Costa Rica,HongKong,Seychellen,VAE

Keine Steuern auf Veräußerungsgewinne

Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu,VAE

Captive Versicherungen

Bahamas,BVI,Cayman Islands,Hongkong,Isle of Man,Mauritius

Schiffsregister und Verwaltung

Bahamas,BVI,Cayman Islands,Mauritius,Panama,Vanuatu,Singapur, HongKong

Natürliche Personen:

 

Keine Einkommensteuer

Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu, VAE

Niedrige Einkommensteuer

BVI,Hongkong,Isle of Man, Mauritius

Keine Erbschaftssteuer

Andorra,Bahamas,BVI,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Vanuatu, VAE

Inhaberaktien

Bahamas,BVI,Cayman Islands,Costa Rica,Hongkong,Mauritius,Panama, Seychellen,Vanuatu

Vor-und Nachteile von Steuerplätzen in der Karibik und den Bermudas

 

Staat

Vorteile

Nachteile

Steuern

Bahamas

Gesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein automatischer Informationsaustausch in Steuersachen mit EU Staaten.

Seit 2006 Rechtshilfe in Steuersachen,allerdings nicht automatisch,sondern nur auf Anfrage. Wohnsitzname: Mindestens 150.000 B$ müssen im Land investiert werden

Keine Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften

BVI

Gesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

Lebenshaltungskosten entsprechen US Niveau

Einkommensteuer 3-20%,Körperschaftssteuer 15%, Auslandseinkünfte bleiben steuerfrei

Cayman Islands

Gesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein Informationsaustausch bei Steuerdelikten, siebt größter Bankenplatz weltweit,Hohe politische Stabilität

Bei Wohnsitzname ist Investment von mindestens 180.000 USD notwendig, Lebenshaltungskosten ca. 18% über USA

Echte Nullsteuer-Oase

Niederländische Antillen

DBA mit Niederlande erlaubt die steuergünstige Verlagerung von Gewinnen auf die Antillen,keine fiskalischen Auslieferungsabkommen

Informationsaustausch- Abkommen mit der OECD,kein gesetzlich geregeltes Bankgeheimnis, hohe Besteuerung ansässiger jur. Personen

Non-Resid. zahlen für auf den NL-Antillen erwirtschaftete Erträge ca. 3% Einkommenssteuer,keine Vermögens-Erbschaft-Schenkungssteuer. Keine Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen. Offshore-Gesellschaften zahlen bis 2020 5,5%, daneben gibt es weitere Steuerbegünstigungen für bestimmte Gesellschaften

Bermudas

Steueroase für Gesellschaften

kein gesetzlich geregeltes Bankgeheimnis, Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer praktisch nicht möglich, Immobilienerwerb unmöglich, extrem hohe Lebenshaltungskosten

Keine Einkommens-Körperschafts- oder Quellensteuer

Barbados

Keine Devisenbeschränkungen, Zollvergünstigungen

Informationsaustausch-Abkommen mit der OECD

Non-Resid. zahlen eine Einkommensteuer von 1-2,5%,keine Kapitalertrags-Erbschaft,-Schenkungs-,Grund-,oder Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen. Eine IBC zahlt, sofern Sie zu 100% in ausländischer Hand ist,2,5% Körperschaftssteuer. Inländische Firmen zahlen keine Steuern.

Dienstleistungen im Rahmen der Offshore Firmengründung:

Wir gründen für unsere Mandanten Offshore-Gesellschaften (Nicht-DBA-Sachverhalte) u.a. in folgenden Ländern:

  • Asien& Pazifik: Seychellen,Mauritius,Hong Kong
  • British Virgin Islands (BVI), Bahamas,Nevis,Dominica, St. Vincent, Isle of Man
  • Latein Amerika: Panama,Belize
  • VAE Offshore-Gesellschaft - Offshore Gesellschaft Freihandelszone RAK/VAE
  • Singapur (die neue Schweiz)
  • Cayman Islands, Nevis

und anderen Staaten. Die Gründungen übernehmen ausschließlich Rechtsanwälte oder Steuerberater im Sitzstaat der Gesellschaft. Gebühren nach Sitzstaat und Dienstleistungen.

Dienstleistungen:

-Prüfung, welcher Offshore-Staat für den jeweiligen Mandanten geeignet ist (Exempted Companie möglich?, Steuern On-Shore,Inhaberaktien erlaubt?,Steuerliche Prüfung hinsichtlich Quellensteuer,Zinsbesteuerung,Erbschaftssteuer,öffentliches Register? usw.)

-Gründung der Gesellschaft, Registereintrag

-Stellung Registered Agent

·-Registered Office , virtuell Office bis Büro

-Stellung Treuhand-Direktor und/oder Treuhand-Shareholder

-Kontoeröffnung auf die Gesellschaft, Offshore-Bankkonto

-Jährlicher Anual Acc-/Return, sofern erforderlich

-Exempted Companie: Darstellung des exp. Status gegenüber dem Finanzamt des Sitzstaates zur Steuerfreistellung der Gesellschaft

-Steuerliche Gestaltung: Verbundene Unternehmen

 

 

Dienstleistungen bei "realer Betriebsverlagerung"

  • Gestaltung der Ansässigkeit des Direktors, mithin Ausflaggen der natürlichen Person
  • Hilfe bei der Suche nach Büroräumen und/oder geeigneten Produktionsstätten
  • Hilfe bei der Suche nach Mitarbeitern im Sitzstaat, Stellenausschreibungen
  • Subventionspolitik, Fördermittel
  • Steuerliche Gestaltung im Rahmen von verbundenen Unternehmen

 

Ausflaggen der natürlichen Person: Grundsätzliche Überlegungen

Zufluchtsländer

Neben steuerlichen Aspekten, spielen die Verbesserung der Lebensqualität und Arbeitssuche eine entscheidende Rolle. So flaggen viele Deutsche nach Spanien aus, wobei Spanien kein Niedrigsteuerland ist. Weitere Gründe für das Ausflaggen sind "erbschaftsrechtliche Erwägungen" und/oder die Sicherung des Vermögens vor dem Zugriff des deutschen Fiskus.

Sind steuerrechtliche Erwägungen im Vordergrund ,so flaggen Deutsche in die Schweiz, nach Osteuropa oder in Offshore-Länder aus. Sehr beliebt ist zudem das NON-Domc.Verfahren in England oder Zypern. Beim Ausflaggen in Nicht-EU-Länder (z.B. Schweiz) ist darauf zu achten, dass die deutsche Wegzugsbesteuerung volle Wirkung entfaltet.

Gesetzliche Grundlagen


Die Frage ist, ob der Entzug des deutschen Besteuerungsrechts grundsätzlich zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Grundsätzlich gilt: Nur tatsächlich realisierte Gewinne/Vermögensmehrungen unterliegen der Besteuerung. Ausnahmen bestehen jedoch bereits im innerstaatlichen Steuerrecht, bei

  • Entnahme von Betriebs- und Privatvermögen,
  • Betriebsaufgabe
  • Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG,
  • unter bestimmten Umständen bei einbringungsgeborenen Anteilen.
     

Der Wohnsitzbegriff im deutschen Steuerrecht

"Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird". (§ 8 AO). Dazu zählen:
 

  • Beibehalt des deutschen Wohnsitzes auch bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt, wenn eine für die Zwecke der eigenen Nutzung ausgestattete inländische Wohnung in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.
  • Bei Eheleuten kann eine Wohnsitzaufgabe grundsätzlich zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen.
  • Auch eine jährlich regelmäßig jeweils zweimal stattfindende Nutzung einer inländischen Wohnung während einiger Wochen begründet beispielsweise auf Grund Regelmäßigkeit und Gewohnheit einen inländischen Wohnsitz

    Keine Wohnung wird begründet durch Hotelzimmer, auch nicht bei längerer Nutzung, oder Zimmer bei Eltern/Verwandten, wenn hierüber keine Verfügungsmacht besteht.
     

Gewöhnlicher Aufenthalt

Nach § 9 AO ist der gewöhnliche Aufenthaltsort dort, "wo eine Person sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, das sie sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an.

Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn der Aufenthalt (zeitlich zusammenhängend, unter Umständen mit kurzen Unterbrechungen) sechs Monate erreicht (§9 Abs. 2 AO). Kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt bei Grenzgängern nach Deutschland vor!
 

Wohnsitzbegriff in den DBA

Dabei wird grundsätzlich geprüft:
 

  • Besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach innerstaatlichem deutschen Recht?

    Wenn ja,
     
  • besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach ausländischem Recht?

    Wenn ja,
     
  • wird die DBA-Ansässisgkeit geprüft.
     

Festlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen

Unterschieden wird dabei zwischen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen:
 

  • Persönliche Beziehungen zu einem Vertragsstaat können zum Beispiel bestehen durch die private Lebensführung, d. h. das familiäre, gesellschaftliche, politische oder kulturelle Umfeld. Der Wohnsitz der Familie wird somit, außer bei Alleinstehenden, von erheblicher Bedeutung sein.
     
  • Wirtschaftliche Beziehungen bestehen in besonders enger Form zu dem Staat, von wo aus der Arbeit nachgegangen wird und wo die Einkünfte verwaltet werden.

 

Außensteuergesetz

Deutsche, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen wollen, müssen verschiedene Aspekte des so genannten Außensteuergesetzes (AStG, auch "Lex Horten" genannt) berücksichtigen. Das AStG regelt Besteuerungstatbestände für Privatpersonen, die in ein Niedrigsteuergebiet umziehen und ihren bisherigen deutschen Wohnsitz aufgeben. Allerdings hat der EuGH verschiedene Aspekte der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung für rechtswidrig erklärt, mithin nicht vereinbar mit der Niederlassungsfreiheit.

Anwendungsvoraussetzungen des AStG:

·  Es muss eine natürliche Person mit deutscher Staatsangehörigkeit sein.

·  Von den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug muss die Person mindestens fünf Jahre in Deutschland steuerpflichtig gewesen sein (nicht notwendigerweise am Stück).
 

·  Der Umzug erfolgt in ein Gebiet mit niedriger Einkommensteuer. Ein Niedrigsteuergebiet (die österreichische Abgeltungssteuer fällt nicht darunter) wird dort angenommen, wo die Einkommensteuer um ein Drittel geringer ist als in Deutschland.
 

·  Der Aussiedler behält wesentliche wirtschaftliclhe Interessen in Deutschland. Beispiele für solche Interessen sind:

- Die Beteiligung von mehr als 25 Prozent an einer Personengesellschaft (KG, GbR) mit einer   Betriebsstätte in Deutschland.

- Eine Beteiligung von mehr als ein Prozent an einer deutschen Kapitalgesellschaft (AG,   GmbH).

- Höhere deutsche (d.h. aus deutschen Quellen stammende) Einkünfte pro Jahr als 62.000   EUR

- Ein höheres deutsches (also dort belegenes) Vermögen als 154.000 EURO.

Wird eine dieser Voraussetzungen erfüllt, ist das Außensteuergesetz grundsätzlich anwendbar und eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht des Aussiedlers gegeben. Die Dauer dieser erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG ist grundsätzlich zehn Jahre. Dieser Zeitraum wird im Einzelfall zwischen Deutschland und zum Zuzugsland durch DBA modifiziert.

Konsequenz: Bei Anlagen sollte auf Einkünfte (Dividenden, Zinsen) von deutschen Schuldnern verzichtet werden. Diese müssen nach wie vor in Deutschland versteuert werden - zum deutschen Steuerersatz, der auf das gesamte Welteinkommen des Aussiedlers angewandt würde (Progressionsvorbehalt). Das betrifft auch Spekulationsgewinne - unabhängig davon, ob der Kapitalgewinn aus deutschen oder ausländischen Quellen erzielt wurde. Dabei ist jedoch eine Verrechnung von Kapitalverlusten und Kapitalgewinnen möglich.

Wichtig: Durch eine entsprechende Anlageplanung kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des Aussiedlers umgangen werden.

 

Checkliste: Wohnsitzverlagerung bei der Vermögens- und Nachfolgeplanung


Was soll erreicht werden?
 

  • Steuerbelastung senken: laufende Ertragsteuer, Erbschaftsteuer (gegebenenfalls      Vermögensteuer)
     
  • Außensteuerliche Gründe

    Kriterien des Zuzugslandes

     
  • Voraussetzungen der Ansiedlung
  • Lebensqualität (Kultur, Sprache, Sicherheit, Politik)
     
  • Steuerliche Rahmenbedingungen
     
  • Doppelbesteuerungsabkommen (ESt, ErbSt)
     
  • "überdachende" Besteuerung, zum Beispiel in der Schweiz und in Großbritannien

    Status quo des Vermögens, der Einkünfte

     
  • immobil (Unternehmen, Immobilien, abhängige Tätigkeiten, Organtätigkeiten)
     
  • mobil (Kapitalvermögen, Beteiligungen, Kunst)
     
  • neutral (Drittstaatseinkünfte)

    Was und wie kann gestaltet werden?

     
  • Welche Vermögensteile/Einkunftsquellen sollen veräußert, verpachtet, vorweggenommen vererbt, transformiert oder mitgenommen werden?
     
  • Soll die Staatsangehörigkeit des Zuzugslandes angenommen und die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben werden?

    Was bedeutet und bewirkt ein Wegzug einkommensteuerlich?

     
  • Aufgabe von Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deuschland
     
  • Bei NICHT DBA-Ländern wie Liechtenstein, Monaco unter anderem: Vollständige Aufgabe ohne Ausnahme erforderlich
     
  • Bei DBA-Ländern (OECD-Raum): Doppelwohnsitz möglich, doch überdachende Besteuerung (zum Beispiel in der Schweiz und in Großbritannien) beachten


    Wirkung der Aufgabe von Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

     
  • Wegfall der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht, so genannte "Entstrickung" bei der ESt, nicht bei der ErbSt
     
  • Allenfalls verbleibende beschränkte Steuerpflicht, zeitlich unbeschränkt
     
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht eines Deutschen bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland, gegebenenfalls Beschränkung durch DBA nach Ablauf des fünften Jahres nach Wegzug
     
  • Zurückforderung der "Riester"- Zulagen und -vergünstigungen


    Was bedeutet und bewirkt ein Wegzug erbschaftsteuerlich?

     
  • Erbschaftsteuer:

Durch Wegzug des Erblasser/Erben keine Vermeidung deutscher Erbschaftsteuer, wenn Erben/Erblasser Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder Inlandsvermögen vererbt wird

Weitere Verschärfung durch Fiktion der (erweitert) unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht des Erblasser/Erben in den ersten fünf Jahren seinem Wegzug

Erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht des Schenkers/Erblassers, § 4 AStG, bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland nach Ablauf der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht

Liegt ein DBA vor, teilweise Grenzen des deutschen Besteuerungsrechts

Wichtig für die Vermögensumschichtung: Liquidation von Inlandsvermögen, Verbringung in das Zuzugsland. Möglichkeiten der deutschen vorweggenommenen Erbfolge nutzen.


Steuerliche "GuV"

  • Der steuerwirksame Wegzug gelingt vollständig = Idealfall
     
  • Der steuerwirksame Wegzug gelingt nur teilweise, dann:
     

Lohnt die laufende ertragsteuerliche Entlastung?

Vorteile bezogen auf die eigene Lebenszeit (Barwert)
Kosten der Aufgabe und Neuansiedlung
Verluste auf Grund antizyklischer Veräußerungen
Kosten für Berater, Makler, Vermittler und anderen

Lohnt die erbschaftsteuerliche Entlastung?

"Gewicht" einer niedrigen/fehlenden Erbschaftsteuer


Steuerliche Hürden/"Fallstricke"

  • Wegzugbesteuerung gemäß § 6 AStG
     

Voraussetzungen:

Beteiligung einer natürlichen Person an inländischer Kapitalgesellschaft

Beteiligung gemäß § 17 EStG

Mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig vor Wegzug

Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht

Rechtsfolge:

Besteuerung der Differenz zwischen Anschaffungskosten und gemeinem Wert

Halbeinkünfteverfahren

Besteuerung unabhängig vom Verlust des deutschen Besteuerungsrechts

  • Beachtung "nachlaufender" Inlandspflichten

Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, § 1 Abs. 2 und 3 EStG

Erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, § 2 Abs. 2 Nr. 1b ErbStG

"Überdachende" Besteuerung gemäß DBA Deutschland/Zuzugsland, Steuererklärungspflicht bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht für Welteinkommen

Steuererklärungspflicht auch bei beschränkter Einkommensteuerpflicht (zum Beispiel Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, private Veräußerungsgeschäfte, Vermietung, Verpachtung), soweit Steuerschuld nicht durch Steuerabzug abgegolten

Nachteile/Vorteile der unbeschränkten Steuerpflicht

 

  • unbeschränkte Steuerpflicht

Ehegattensplittung

Sonderausgabenabzug

gegebenenfalls niedriger Eingangssteuersatz

  • Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkung auf wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften

Verlustverrechnung nur mit inländischen Einkünften

Sonderausgabenabzug grundsätzlich ausgeschlossen

Mindeststeuersatz von 25 Prozent bei Veranlagung

Abgeltungswirkung von Abzugsteuern (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, AR-Vergütungen, gewisse gewerbliche/freiberufliche Einkünfte im Sinne von § 50a Abs. 4 EStG)

 

Zu den Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht: § 2 AStG 

Voraussetzungen:

Für die Anwendung des § 2 AstG müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein (gem. § 2 Abs. 1 AStG):

· Deutscher i. S. des Art 116 des Grundgesetzes

· Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG

· in den letzten 10 Jahren vor Aufgabe muss mindestens 5 Jahre die unbeschränkte Steuerpflicht bestanden haben

Diese Grundvoraussetzungen (im Anwendungserlass zum AStG "persönliche Voraussetzungen" genannt) sind feste Größen und unterliegen nach dem Wegzug keinerlei Änderungen.

 Bei Vorliegen dieser Grundvoraussetzungen ist für den jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) zu prüfen:

 -          Ansässigkeit in einem niedrig besteuernden oder in keinem Gebiet (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AStG)

-          wesentliche wirtschaftliche Interessen des Stpflichtigen in Deutschland (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AStG)

-          die Freigrenze von 16.000 Euro muss bei den Einkünften des erweitert beschränkt Steuerpflichtigen überschritten sein

 Diese Voraussetzungen können auch zu einem späteren Zeitpunkt als bei der Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht entstehen.

 Sind sie alle erfüllt, gilt innerhalb des Zeitraums von 10 Jahren nach Ende der unbeschränkten Steuerpflicht für die entsprechenden Veranlagunszeiträume bei diesen Personen die erweitert beschränkte Steuerpflicht.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger erfüllt die Grundvoraussetzungen für die erweitert beschränkte Steuerpflicht. Es sollen unstreitig für den gesamten zu betrachtenden Zeitraum wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland vorhanden gewesen sein. Er war in den VZ 1982 - 1987 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. In den VZ 1988 - 1992 wurde er in einem Gebiet zur Einkommensteuer veranlagt, das kein niedrig besteuerndes Gebiet i.S. des § 2 Abs. 2 AStG darstellt. In den VZ 1993 - 1998 wurde der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer in einem Gebiet veranlagt, das niedrig besteuerndes Gebiet i. S. des § 2 Abs. z. AStG ist.

 Folge: Die unbeschränkte Steuerpflicht wurde 1987 aufgegeben. Hier fängt der 10-Jahres­Zeitraum an zu laufen. Ab VZ 1993 ist ebenfalls die Voraussetzung des niedrig besteuernden

Gebietes erfüllt. Für die VZ 1993 bis 1997 ist der Steuerpflichtige erweitert beschränkt steuerpflichtig gem. § 2 AStG.

 Ebenso wäre bei einem nachträglichen Eintritt der Bedingung "wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland" zu verfahren. 

Niedrig besteuernde Gebiete

 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AStG muss der Steuerpflichtige in einem niedrig besteuerndem Gebiet oder in keinem Gebiet fest ansässig sein, damit die erweitert beschränkte Steuerpflicht zum Tragen kommt.

 Die Ansässigkeit ist steuerrechtlich zu würdigen. Dies bedeutet, dass lediglich die ausländischen Steuerbescheide in dieser Frage maßgeblich sein können, da praktisch in jedem Staat das Melderecht (soweit überhaupt vorhanden) unabhängig vom Steuerrecht angewandt wird.

 So kann trotz eines im Ausland begründeten Wohnsitzes ein Steuerpflichtiger z.B. immer noch in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. l EStG unterliegen, etwa weil er eine Wohnung in Deutschland beibehalten hat (§ 8 AO).

 Der Steuerpflichtige hat zum Nachweis seiner Ansässigkeit im Ausland i. S. der erhöhten Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 2 AO die ausländischen Steuerbescheide vorzulegen.

 Erfüllt der Steuerpflichtige seine erhöhten Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO in diesem Falle nicht oder nicht vollständig, kann das Finanzamt hieraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung Schlüsse zuungunsten des Betroffenen ziehen (BFH v. 15.02.1989, BStBI 1989 II S. 462), denn die Beschaffung ausländischer Steuerbescheide ist der deutschen Finanzverwaltung verwehrt.

 Damit kann in einem solchen Fall nur entschieden werden, dass er in keinem Gebiet fest ansässig ist und § 2 AStG insoweit anwendbar ist.

Die Definition der "niedrigen Besteuerung" ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AStG.

 § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 unterscheiden jeweils zwischen dem abstrakten und dem konkreten Belastungsvergleich.

 In § 2 Abs. 2 Nr. 1 stellt der abstrakte Belastungsvergleich auf die tarifliche Einkommensteuerbelastung ab. Danach muss die Steuerbelastung eines ausländischen Staates bei einer einzelnen Person mit einem steuerpflichtigen Einkommen von z.B.75.000 Euro mindestens 2/3 der deutschen Steuerbelastung entsprechen, ansonsten liegt ein Gebiet mit niedriger Besteuerung vor.

 In § 2 Abs. 2 Nr. 2 stellt der abstrakte Belastungsvergleich lediglich auf das Feststellen einer Vorzugsbesteuerung ab, die die Einkommensteuerbelastung in einem ausländischen Staat erheblich mindern kann.. Die tatsächliche Inanspruchnahme einer solchen Regelung ist unerheblich. Die sich aus der Vorzugsbesteuerung ergebende Steuerbelastung ist ebenfalls unerheblich.

 Prinzipiell ist jeder Staat niedrig besteuerndes Gebiet auf Grund der Vorzugsbesteuerung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG. So wäre selbst die Bundesrepublik Deutschland bis zum VZ 1990 als ein niedrig besteuerndes Gebiet gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG einzustufen gewesen, da der § 31 EStG (alt) bis zu diesem Zeitpunkt eine Pauschalbesteuerung vorsah .

 Zusätzlich liegt es in der Natur der Sache, dass Sondervereinbarungen i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG zwischen einzelnen Steuerpflichtigen und ausländischen Gebietskörperschaften nicht publik gemacht und gegenüber der deutschen Finanzverwaltung freiwillig nicht oder nur unvollständig offenbart werden. Ein entsprechendes Beispiel ist in Deutschland der Verzicht von Gemeinden auf die Gewerbesteuer bei großen Neuansiedlungen von Gewerbetreibenden.

 Folge: Bei jedem ausländischen Staat vermutet das Finanzamt zunächst, dass er Niedrigsteuergebiet i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG ist.

 Die Vermutung des niedrig besteuernden Gebietes auf Grund einer Vorzugsbesteuerung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG ist im konkreten Belastungsvergleich vom Steuerpflichtigen im Einzelfall zu widerlegen.

 Der Steuerpflichtige hat gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 grundsätzlich die Möglichkeit, im konkreten Belastungsvergleich der Finanzverwaltung eine angemessene Besteuerung seiner Einkünfte nachzuweisen.

 Der Nachweis ist vom Steuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum neu zu führen, da durch Wechselkursschwankungen, Gesetzesänderungen, etc. die ausländische Steuerbelastung natürlichen Veränderungen unterliegt.

 Macht der Steuerpflichtige von diesem Recht Gebrauch, so hat er für den konkreten Belastungsvergleich  die tatsächlichen Steuerbescheide oder aber entsprechende Bescheinigungen der ausländischen Finanzverwaltung zu Ermittlung des Ist-Wertes und den Nachweis für die fiktive ausländische Steuer bei angenommener unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschtand vorzulegen.

 Tritt der Steuerpflichtige diesen Beweis nicht an, bleibt diese Voraussetzung der erweitert beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AStG weiterhin erfüllt.

Wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland

 Bei der Prüfung wesentlicher wirtschaftlicher Interessen in Deutschland sind gem. § 2 Abs. 4 AStG mittelbare Beteiligungen über Zwischengesellschaften i. S. des § 7 AStG an deutschen Unternehmen mit einzubeziehen.

 Die Einkünfte und das Vermögen der Zwischengesellschaften sind, unabhängig von der Unterscheidung der aktiven oder passiven Einkünfte, i.H. des Beteiligungsverhältnisses zu Grunde zu legen.

 Der Steuerpflichtige hat gem. § 2 Abs. 3 AStG wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland, wenn er eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt:

-          er ist zu Beginn eines Veranlagungszeitraums Unternehmer gem. § 15 EStG oder an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt gem. § 17 EstG (Ausnahme: Kommanditisten haben nur wesentliche wirtschaftlichen Interessen in Deutschland wenn die Einkünfte der Gesellschaft im Veranlagungszeitraum zu mehr als 25 % auf sie entfallen).

-          die Einkünfte innerhalb eines Veranlagungszeitraums bei angenommenerunbeschränkter Steuerpflicht, ohne die Einkommensteile die bereits im Ausland einer der deutschen Einkommensteuer. entsprechenden Steuer unterworfen wurden (§ 34c Abs. 1 EStG), übersteigen 120.000,- DM oder sind höher als 30 % aller Einkünfte.

-          das Vermögen eines Veranlagungszeitraums, dessen Erträge bei angenommenerunbeschränkter Steuerpflicht, ohne die Vermögensteile deren Erträge bereits im Ausland einer der deutschen Einkommensteuer. entsprechenden Steuer unterworfen wurden (§ 34c Abs. 1 EStG), übersteigt 300:000,- DM oder ist höher als 30 % des Gesamtvermögens.

Liegen die Grundvoraussetzungen der erweitert beschränkten Steuerpflicht und der Wegzug in ein niedrig besteuerndes Gebiet vor, fehlt jedoch der Tatbestand der wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Deutschland, so ist beim Steuerpflichtigen. nach § 5 AStG die Hinzurechnungsbesteuerung gem. den §§ 7 ff AStG soweit erforderlich durchzuführen.

 Die Freigrenze i.H. von 16.000 Euro bei den Einkünften gem. § 2 Abs. 1 gilt in diesem Falle nicht.

 

 

 

Nie wieder Steuern zahlen: Strategien zur Senkung der Einkommenssteuer durch Non-Domiciled-Status in England

Vorab: Zielgruppendefinition

Personen die bisher in Deutschland (oder einem anderen Land) der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, ergänzend Personen mit hohem steuerpflichtigen Einkommen z.B. aus selbständiger Tätigkeit, Gesellschafter oder Aktionäre einer Kapitalgesellschaft und/oder Dividendenzuflüsse aus Beteiligungen. Mithin müssen die Mandanten in der Lage sein, die anwaltlichen Gebühren für eine solche Konstellation zu tragen, ergänzend ggf. die Gründungs-und Jahresgebühren für eine Auslandsgesellschaft oder Trust. Es müsste -zumindest nach "außen- unangreifbar darstellbar sein, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Steuerpflichtigen in England ist (51% des Jahres in England anwesend, Wohnung oder Immobilie auf eigenen Namen,beruflicher und/oder privater Interessensschwerpunkt usw). Zu unserem Service gehört auf Wunsch die Wohnungssuche in England (London), Erteilung der NI- und NHS (Steuernummer /Sozialversicherungsnummer UK) sowie die Zuweisung eines englischen Steuerberaters (deutschsprachig) für die Einkommenssteuererklärung in England. Auf "deutscher Seite" übernehmen wir die "Steuerfreistellung" gegenüber dem inländischen Finanzamt. Beachten Sie hierbei, dass verschiedene Aspekte des deutschen AStG zu beachten sind, ggf. unter Rechtswidrigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. Im "Endeffekt" (Zielsetzung) soll Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Großbritannien dargestellt werden, mithin hat Großbritannien das Besteuerungsrecht, wobei sie kein englischer Staatsbürger sein dürfen. Mithin werden ausländische Einkünfte (nicht UK), die auf ein ausländisches Konto fließen (nicht UK, z.B. Schweizer Konto), legal nicht besteuert.

Sie werden alle Steuersorgen los!

Möglich wird das durch drei Besonderheiten: Das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen (analog DBAs vieler anderer Länder mit England), der in Großbritannien übliche Unterschied zwischen „Residence“  und „Domicile“ und die generell liberale Einstellung gegenüber allen möglichen Steuerspar- und Offshore-Konstruktionen. Entscheidend für die unbeschränkte Steuerpflicht ist das „Domicile“. So kann ein Ausländer ohne englische Abstammung „Resident“ sein, aber in Großbritannien kein „Domicilehaben. Dafür ist neben der Abstammung auch der Wille des Ausländers ausschlaggebend, für immer in Großbritannien zu bleiben (in der Praxis ist dies nicht nachweisbar!) Das hat zur Folge, dass Einkünfte aus britischen Quellen normal zu versteuern sind. Weiterhin hat diese Konstellation zur Folge, dass ausländische Einkünfte nur dann zu versteuern sind, wenn diese nach Großbritannien überwiesen werden (Remittance-Basis).

 

Was Ausländer steuerlich wissen müssen

Für Ausländer bedeutet das: Wenn alle Konten im Ausland (zum Beispiel in der Schweiz) geführt werden, sind nur die nach Großbritannien überwiesenen Einkommensteile steuerpflichtig. Alle anderen Vermögenswerte oder Vermögenserträge sind nicht steuerpflichtig.

Weitere Aspekte:

Nach 7 Jahren wird eine ausländische Person mit dem Status „Residence“ in Großbritannien steuerpflichtig. Dies umgeht man mit der Gründung eines Trusts, in den alle Vermögenswerte eingebracht werden. Wird in Großbritannien eine Immobilie gekauft, dann sollte diese über einen Trust gehalten werden, um Kapitalgewinnsteuer beim Verkauf und Erbschaftsteuer im Todesfall zu vermeiden.

 

Ausländer sollten steueroptimiert denken

Der Wegzug von Deutschland nach Großbritannien als legale Steueroptimierung ist unbedingt eine Überlegung wert. Bei guter Beratung durch unsere Steuerberatungskanzlei eine Steueroase für Personen, deren „Domicile“ außerhalb des Königreichs liegt. Der wesentliche Unterschied zwischen „Residence“ und „Domicil“ liegt darin, das „Domicil“ voraussetzt, dass ein Ausländer permanent (für immer) in Großbritannien bleiben will. Insgesamt gibt es eine Reihe von Abgrenzungskriterien, die im Wesentlichen von der britischen Rechtsprechung fortentwickelt wurden und im Einzelfall äußerst komplex sein können. Fachkundiger Rat sollte also immer eingeholt werden.

Wichtig:  Es gibt kein DBA Deutschland/Großbritannien für die Erbschaftsteuer.


Checkliste: Resident non Domiciled – was muss steuerlich beachtet werden? (Beispielhaft)

Maßnahmen vor Wohnsitznahme in GB

  • Eröffnung eines Offshore-Kontos als Kapitalkonto
  • Schließung sämtlicher Konten, auf die Zinserträge geflossen sind und Transferierung auf Kapitalkonto
  • Transfer von Geldvermögen anderer laufender Konten auf Kapitalkonto
  • Eröffnung eines Kontos für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit-ausgeübt in GB
  • Für Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit eigenes Konto eröffnen
  • Eröffnung eines Offshore-Kontos für Kapitaleinkünfte
  • Eröffnung eines Offshore-Kontos für Kapitalgewinne
  • Zinsen, die auf irgendeinem der genannten Konten anfallen, sollten direkt auf das Kapitaleinkünftekonto fließen

Maßnahmen nach Wohnsitznahme in GB

Überweisung nach GB in folgender Reihenfolge:

·        Konto (1) mit in GB steuerbaren Einkünften SteuersatzEinkommen/Kapitalgewinn ist schnell bei 40 Prozent)

·        Reines Kapitalkonto (2)

·        Kapitalgewinnkonto (3)

·        Kapitaleinkünftekonto (4)

Überweisung von GB ins Ausland: in umgekehrter Reihenfolge

Steuerliche Konsequenz

Es müssen nur zusätzliche Steuern zu Konto (1) gezahlt werden, wenn aus den Konten (3) und (4) Gelder nach GB überwiesen werden. Zahlungen aus dem Konto (2) sind steuerfrei.

Planungsschritte

In GB steuerpflichtige Einkünfte vermeiden, vorrangig aus Kapitalkonto leben. Jedes Jahr aus Konto (3) und (4) wieder Kapital generieren. Im ersten Schritt sollte die Ansässigkeit in Großbritannien eingeleitet werden: Wohnung oder Immobile auf eigenen Namen, steuerliche Anmeldung, NI-Nummer, NHS (Sozialversicherung), Konto. Im Rahmen des "beruflichen Interessensschwerpunktes" kann eine englische Limited gegründet werden, wobei der Mandant/Steuerpflichtiger als Direktor oder zweiter Direktor angestellt wird. Die englischen Kollegen dokumentieren Sie mithin als Non-Domc., da Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in England gestalten wollen, aber kein englischer Staatsbürger sind. Ihre "steuerliche Ansässigkeit" greift mithin nach 6 Monaten und einem Tag in England. Bei den Planungsschritten muss zwischen der "englischen und deutschen Seite" unterschieden werden. Englische Seite: Gestaltung des Lebensmittelpunktes,Konto,NI-Nummer,NHS,steuerliche Anmeldung. Deutsche Seite: Möglichst steuerneutraler Wegzug, ggf. unter Beachtung der Aspekte des deutschen AStG und Prüfung der Rechtswidrigkeit der deutschen Wegzugsbesteuerung auf EU-Ebene. Natürlich kommt diese Gestaltung auch für Steuerpflichtige aus anderen Ländern in Betracht (z.B. Mandanten aus der Schweiz,Spanien usw..). Hinsichtlich der Steuerfreistellung im "Wegzugsland" arbeiten wir dann mit einem Steuerberater in Ihrem derzeitigen Ansässigkeitsstaat zusammen. Beachten Sie bitte, dass dieses mit zusätzlichen Gebühren verbunden ist.

Beispiele:

Im Rahmen der Steuergestaltung gründet ein Mandant eine zyprische Limited, Betriebsstätte Zypern. Der Mandant selbst ist z.B. Anteilseigner. Er verlagert seinen Lebensmittelpunkt nach England und wird durch uns und die englischen Kollegen Non-Domc. gestellt. Außerdem wird ein Konto in der Schweiz eröffnet. Dividendenausschüttungen fließen auf das Schweizer Konto. Folgen: Zypern stellt Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten steuerfrei,also keine Quellensteuer. Da der Mandant nicht in der Schweiz steuerpflichtig ist, hat die Schweiz kein Besteuerungsrecht. Da die Dividende auf kein englisches Konto fließt und der Mandant Non-Domc. ist, erfolgt in England keine Besteuerung.

2. Der Mandant gründet eine Einzelfirma in der Schweiz oder z.B. Österreich, ist aber nicht in der Schweiz/Österreich Ansässig im Sinne und wird in England Non-Domc. gestellt. Seine Rechnungen frakt. er über die Schweizer/Österreich. Firma. In Folge fließen auch hier die Erträge nicht auf ein englisches Konto, England hat kein Besteuerungsrecht.

Warum sollte eine englische Limited gegründet werden?

Ein Angestelltenverhältnis macht Sinn, man erlangt so einige sehr hilfreiche Dokumente,z.B. Steuerbescheinigung, Certificate of fiscal residence etc.. Dieses wird ohne ein Angestelltenverhältnis in England schwierig. Die Beste Form ist die englische Ltd mit Treuhand-Diensten, wobei der Mandant bei der Gesellschaft angestellt wird. Im Kontext des Non-Domc.Status liegt weder auf englischer noch z.B. auf deutscher Seite ein Gestaltungsmissbrauch vor. Natürlich sollte Ihr Gehalt auf englischer Seite nicht hoch sein, da dieses ja in England der Einkommenssteuer unterliegt, ggf. ist dieses so zu gestalten, dass es unterhalb des Steuerfreibetrages liegt.